Gemäß der aktuellen Gesetzesänderung kann Sicherheit im Zwangsversteigerungsverfahren i. H. v. 10 % des gesetzlichen Verkehrswertes in den folgenden Formen geleistet werden:
Als rechtzeitige vorherige Überweisung auf ein Gerichtskonto unter Angabe des Aktenzeichen des Gerichtes. Die jeweiligen Gerichtskonten müssen bei den einzelnen Versteigerungsgerichten erfragt werden.
Hinweis: Eine Bareinzahlung am Tage des Termins bei der Gerichtskasse ist nicht möglich.
Ferner kann die Sicherheit durch einen bestätigten Bundesbank-Scheck geleistet werden, der frühestens 3 Tage vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein darf. Möglich ist auch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland registrierten Kreditinstitutes, (so genannte Bankbürgschaft).
Ferner möglich sind nunmehr auch Verrechnungsschecks, welche von einem Kreditinstitut frühestens 3 Tage vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein müssen, nicht jedoch private Verrechnungsschecks des Bieters.
Andere Vermögensnachweise, wie z.B. Wertpapiere, Sparbücher oder die oben genannten gewöhnlichen Bar- oder Verrechnungsschecks werden nicht als Sicherheit zugelassen und führen im Zweifel dazu, dass das Gebot zurückgewiesen wird.
Ebenfalls kann Sicherheit nicht mehr durch Bargeld geleistet werden.
Der Bieter sollte daher nicht unbedingt bis zum Schluss der Versteigerung mit seinem Gebot warten, da Mängel der Sicherheitsleistung oder auch solche evtl. Vertretungsvollmachten (siehe oben) ggf. noch in Ruhe erörtert und geklärt werden können. Wird einem Bieter der Zuschlag nicht erteilt, so wird die Sicherheit am Ende der Versteigerung zurück erstattet, bzw. zurück überwiesen, sofern auf ein Gerichtskonto eingezahlt.